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Kreis Lörrach - Lörrach

1. Feb 2012 - 12:46 Uhr

Straßenanlieger müssen Räum- und Streupflichten beachten

Der Winter ist da und mit ihm die alljährliche Räum- und Streupflicht. Der Werkhof der Stadt Lörrach räumt vorrangig die Hauptverkehrsstraßen, Wohnsammelstraßen, Steilstrecken, Buslinien und Bushaltestellen von Schnee und Eis. Dagegen müssen Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder über eine Zufahrt oder Zugang zu einer Straße verfügen, selbst zur Schaufel greifen. Die Räum- und Streupflichten regelt die städtische Streupflichtsatzung.

Für die Verkehrssicherheit der Fußgänger muss auf den Gehwegen in beiden Richtungen, mindestens auf einer Breite von 1,2 Metern, der Schnee und das Eis entfernt werden. Gleiches gilt für Treppen- und Fußwege, für Straßen, an denen kein Gehweg angelegt ist sowie für Verkehrsflächen in verkehrsberuhigten Bereichen. In Fußgängerzonen schreibt die Satzung vor, Flächen von zwei Meter Breite entlang dem jeweiligen Grundstück zu räumen.

Die Räum- und Streupflicht ist werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr zu erfüllen. Entsprechend der Witterung kann ein wiederholtes Räumen und Streuen erforderlich sein. Die Pflicht endet um 20 Uhr. Bei Vernachlässigung dieser Pflicht drohen den Verantwortlichen bei Unfällen Schadenersatzforderungen. Währen des Winterdienstes sollte darauf geachtet werden, dass das Wasser bei Tauwetter ablaufen kann. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt, Sägemehl oder Asche zu verwenden. Auftauende Streumitteln, wie beispielsweise Streusalz, dürfen nur auf ein unumgängliches Maß beschränkt genutzt werden.

Der städtische Fachbereich Straßen/Verkehr/Sicherheit bittet im Interesse der Verkehrssicherheit, den Räum- und Streupflichten nachzukommen. Die Streupflichtsatzung ist auf www.loerrach.de, der Webseite der Stadt Lörrach, unter der Rubrik „Rathaus/Bürgerservice“, in der Unterrubrik „Satzungen/Verordnungen“ veröffentlicht. Zusätzlich bittet der Fachbereich alle Bürger, die Streufahrzeuge des Eigenbetriebs Werkhof nicht durch verkehrswidrig geparkte Fahrzeuge zu behindern. Auch in diesem Fall können bei Unfällen Schadenersatzforderungen gegen den Verantwortlichen geltend gemacht werden.

(Presseinfo: Steffen Adams, Volontär, Stadt Lörrach, Fachbereich Kultur und Medien vom 01.02.2012)

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