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18. Aug 2010 - 12:19 Uhr

Schuldenerlass für Schrott-Immobilie ist beim Verkauf zu versteuern - Finanzrichter: "Zufluss-Prinzip" bei Privatveräußerungen außer Kraft gesetzt

Nürnberg (D-AH) - Wer eine so genannte "Schrott-Immobilie" mangels aktuellen Marktwertes weit unter ihrem einstigen Kaufpreis schließlich selbst wieder veräußert, hat gegenüber dem Fiskus auch für einen damit verbundenen Schuldenerlass der finanzierenden Bank und alle Abschreibungen zuvor einzustehen. Es geht nicht an, das Kreditgeschäft vom Verkaufsgeschäft zu trennen und nur den letztendlichen Verlust steuerlich geltend zu machen, während der vorher bereits erlangte wirtschaftliche Vorteil durch ein teilweises Einlenken der Bank außer Betracht bleibt. Darauf hat jetzt das Finanzgericht Hessen in einem rechtskräftigen Urteil bestanden (Az. 3 K 299/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war die umstrittene Eigentumswohnung vom letzten Besitzer seinerzeit für 100.000 Euro erworben und durch einen Darlehensvertrag finanziert worden. Weil die damalige Verkäuferin unmittelbar nach der Übergabe insolvent wurde und eine vereinbarte Sanierung nicht mehr stattfand, konnte der Besitzer seine Wohnung nicht vermieten und blieb seine Darlehensraten schuldig.

Woraufhin die Bank ihm in einer Rückabwicklungsvereinbarung die Hälfte des Kaufpreises erließ - mit der Vorgabe, die von ihr finanzierte Eigentumswohnung auf ihre Rechnung verwerten zu dürfen. Das geschah auch zwei Jahre später, als die Schrot-Immobilie für ganze 6.000 Euro verkauft wurde, die gänzlich an das Geldinstitut gingen. Der nunmehr ehemalige Wohnungseigentümer wollte dafür 22.000 Euro Verlust in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen. Was ihm allerdings das Finanzamt verwehrte und seinerseits einen Veräußerungsgewinn von 32.000 Euro ermittelte.

Zu Recht, wie Kassels Finanzrichter urteilten. "Bei der Versteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften gilt nämlich aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen das so genannte Zufluss-Prinzip nicht, nach dem Einnahmen lediglich im Kalenderjahr des Zuflusses erfasst werden", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Damit sind als letztendlich einkommenswirksamer Erlös zum tatsächlichen Veräußerungsverlust beim abschließenden Verkauf der Eigentumswohnung neben allen zuvor erfolgten Abschreibungen auch die wirtschaftlichen Vorteile des Schuldenerlasses durch die Bank zwei Jahre zuvor aufzuaddieren. Woraus der fiskalische Plus-Betrag trotz des eigenen Minus-Geschäftes resultiert.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline vom 18.08.2010)

Mehr? Hier klicken -> www.anwaltshotline.de

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