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20. Aug 2010 - 10:57 Uhr

Schulden dürfen nicht mit Hartz-IV-Leistungen verrechnet werden - Richter: Auch Sozialbehörden haben sich an die üblichen Pfändungsgrenzen zu halten

Nürnberg (D-AH) - Schuldet ein Sozialhilfe-Empfänger seinem Leistungsträger Geld, dann darf die Behörde diesen Fehlbetrag nicht einfach vom monatlichen Hartz-IV-Betrag automatisch abziehen und ohne seine Zustimmung einbehalten. Auch nicht in kleinen Raten, hat jetzt das Sozialgericht Wiesbaden betont (Az. S 23 AS 799/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Betroffene für einen so genannten 1-Euro-Job vorab einen Vorschuss bekommen, der dann allerdings nach Abrechnung der wirklich geleisteten Einsatzzeiten zu hoch ausgefallen war. Die überzahlten 71,47 Euro zogen die Beamten, ohne den 46-jährigen überhaupt zu fragen, von der nächsten an ihn zu überweisenden Grundsicherungsleistung einfach ab.

Allerdings zu Unrecht, wie die Sozialrichter der Hessischen Landeshauptstadt entschieden. "Eine Behörde darf nicht ihre Amtsstellung ausnutzen und Fehlbeträge gewissermaßen nach Gutsherrenart, nämlich ohne Zustimmung des Betroffenen, auf die ihm gesetzlich zustehende monatliche Grundsicherung umlegen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Auch eine Sozial-Behörde hat sich beim Schuldeneinzug an die gesetzlichen, allgemein gültigen Pfändungsgrenzen zu halten - und die werden bei den minimalen Hartz-IV-Beträgen in der Regel gesprengt. Weshalb übrigens in diesem Fall auch kein noch so geringer Rateneinzug in Frage kam.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline vom 20.08.2010)

Mehr? Hier klicken -> www.anwaltshotline.de

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