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26. Aug 2010 - 09:54 Uhr

Kein Melde-Zwang für ins Ausland reisende Hartz-IV-Kinder - Sozialrichter: Nur erwerbsfähige Hilfsbedürftige bedürfen der vorherigen Reise-Genehmigung

Nürnberg (D-AH) - Wer als Empfänger von Hartz-IV-Leistungen verreisen will, darf dies für eine bestimmte Zeit zwar tun, muss sich aber dafür zuvor die Genehmigung seines Betreuers in der Sozialbehörde einholen. Tut er das nicht, können ihm die staatlichen Zuwendungen komplett gestrichen werden. Das gilt allerdings nicht für die Ortsabwesenheit von Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die dürfen jederzeit ihre Ferien auch ungefragt im Ausland verbringen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Az. L 3 AS 3552/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betraf der konkrete Fall ein Ehepaar mit vier Kindern, von denen das älteste zum Zeitpunkt der umstrittenen Auslandsreise gerade sechs Jahre alt war. Der Arbeitslosengeld II erhaltene Vater hatte noch vor der mehrwöchigen Abwesenheit mehrfach vergeblich versucht, seinen ihm vorgeschriebenen persönlichen Betreuer im Amt telefonisch zu erreichen. Schließlich fuhr die Familie ohne die ausdrückliche Genehmigung los. Woraufhin die Behörde, als sie davon erfuhr, der gesamten "Bedarfsgemeinschaft" die Zuwendungen strich.

Zu Unrecht allerdings, wie die Landessozialrichter entschieden. Die behördliche Zustimmung für die mitreisenden Kinder sei nicht erforderlich gewesen. "Denn die Melderegelung ist allein für erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Hinblick auf deren effektive Vermittlung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt geschaffen worden", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf reine Bezieher von Sozialgeld wie die Kinder erstrecke, lässt sich dem Gesetzestext in keiner Weise entnehmen.

Die ausdrückliche gesetzliche Festlegung, dass für eine Ortsabwesenheit nicht die Zustimmung der Behörde an sich, sondern immer die des persönlichen Ansprechpartners erforderlich ist, weise laut Stuttgarter Urteilsspruch vielmehr auf das Gegenteil hin. Alle weiteren, einer Bedarfsgemeinschaft zugeordneten Bezieher von Sozialgeld wie die arbeitsunfähigen Familienmitglieder haben nämlich überhaupt keinen persönlichen Ansprechpartner in der Arbeitsbehörde. Es gibt also niemanden, dem sie mitteilen können, wann und wohin sie reisen wollen. Einzige "geografische" Bedingung ist, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort des Sozialleistungsbezugs nicht aufgegeben haben.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline vom 26.08.2010)

Mehr? Hier klicken -> www.anwaltshotline.de

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