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27. Aug 2010 - 10:24 Uhr

Altersdiskriminierung in Job-Anzeige - Richter: Abgewiesenem Bewerber steht Entschädigung zu

Nürnberg (D-AH) - Wer in seinem Unternehmen einen Job anzubieten hat, sollte es tunlichst unterlassen, in der Anzeige ausdrücklich nach einem "jungen" Mitarbeiter zu suchen. Eine solche Stellenausschreibung verstößt nämlich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot (Az. 8 AZR 530/09).

Allerdings hielt sich die finanzielle Strafe für den Gesetzesverstoß im konkreten Fall in überschaubaren Grenzen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Obwohl der Betroffene ein Arbeit suchender Volljurist war, der für die ihm zugefügte Schmach eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro sowie Schadensersatz in Höhe gleich eines Jahresgehalts verlangte. Schließlich sei - so seine Begründung dafür - die in einer juristischen Fachzeitschrift für "eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen" ausgeschriebene Stelle an eine 33-jährige Juristin gegangen, während er mit seinen fast 50 Lebensjahren postwendend eine Absage erhielt, ohne überhaupt zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein.

Tatsächlich ein klares Indiz dafür dar, dass das Alter des Mannes eine nicht erlaubte Rolle gespielt habe, wie Deutschlands oberste Arbeitsrichter in Erfurt feststellten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbiete, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird. "Danach sind Stellen immer altersneutral auszuschreiben, wenn kein besonderer Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt - wie etwa bei der Fernsehrolle für ein jugendliches Liebespaar im Teenager-Alter", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Dem wegen seines Alters von Anfang an abgewiesenen Anwalt steht also ein Entschädigungsanspruch zu. Allerdings mit nur einem Monatsgehalt in weitaus geringerer Höhe als geltend gemacht. Ist der Mann doch trotz all seiner juristischen Erfahrungen dem Gericht den Beweis schuldig geblieben, dass gerade er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl den Job bekommen hätte.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline vom 27.08.2010)

Mehr? Hier klicken -> www.anwaltshotline.de

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