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29. Aug 2011 - 12:56 Uhr

Auslands-Internat für hyperintelligenten Sohn steuerlich absetzbar - Bundesfinanzhof: Kosten einer der Hochbegabung des Kindes geschuldeten Krankheit sind außerordentliche Belastungen

Nürnberg (D-AH) - Was dem einen sin Uhl ist dem anderen sin Nachtigall: Hochbegabte Kinder können ihren Eltern nicht nur ein Segen, sondern auch eine außerordentliche Belastung sein. Und zwar im wortwörtlichen steuerrechtlichen Sinne. Zu dieser Auffassung ist jetzt in letzter Instanz der Bundesfinanzhof gelangt (Az. VI R 37/10 )

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sah sich ein Vater gewissermaßen gezwungen, seinem hyperbegabten Sohn einen zweijährigen Auslands-Schulaufenthalt mit jeweils knapp 24.000 Euro zu bezahlen. Das Geld wollte er jetzt steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Und bekam vor Deutschlands obersten Finanzgericht Recht.

Wie die Richter betonten, ist eine solche steuerliche Entlastung immer rechtens, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl mit gleichem Einkommen, Vermögen und Familienstand. "Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten - und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung von unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern des Steuerpflichtigen dienen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Der betroffene Junge wies einen Intelligenzquotienten von 133 auf, war schon von der zweiten direkt in die vierte Grundschulklasse gewechselt und besuchte dann ein Gymnasium. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten empfahlen sowohl der Allgemeine Sozialdienst als auch die Hausärztin den Besuch einer Hochbegabtenschule - die es so allerdings in dieser Altersgruppe nur in Schottland gab. Ein extra hinzugezogener Amtsarzt bestätigte die Diagnose, dass die Unterbringung in der teuren ausländischen Internatsschule therapeutisch notwendig wäre, um einer drohenden Fehlentwicklung des Jungen entgegen zu wirken und bleibende seelische und soziale Schädigungen zu verhindern.

Damit stellen sich die für die Steuererklärung des Vaters geltend gemachten Ausgaben als unmittelbare Krankheitskosten des Sohnes dar. Das gilt laut Münchener Urteilsspruch auch für die Aufwendungen einer der Krankheit geschuldeten auswärtigen Internatsunterbringung, selbst wenn diese zugleich der "normalen" schulischen Ausbildung dient.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline, Nürnberg vom 29.08.2011)

Mehr? Hier klicken -> www.anwaltshotline.de

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