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5. Oct 2011 - 11:59 Uhr

Kein Fahrverbot nach zu später Verurteilung des Verkehrssünders Richter: Vorrübergehender Entzug der Fahrerlaubnis darf nur erziehend als Warnung und zur Besinnung eingesetzt werden

Nürnberg (D-AH) - Wird einem Autofahrer erst knapp zwei Jahre nach seinem Verkehrsverstoß die Fahrerlaubnis für einen Monat entzogen, so verstößt dieses Urteil gegen geltendes Recht und Gesetz. Es sei denn, der Verkehrssünder ist an der so späten Verurteilung selbst schuld. Darauf hat unter ausdrücklicher Berufung auf die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jetzt noch einmal das Oberlandesgericht Zweibrücken hingewiesen (Az. 1 SsBS 24/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Mann mit seinem Auto im Frühwinter bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h erwischt worden. Der Prozess gegen ihn fand allerdings erst im Spätfrühling des übernächsten Jahres vor dem zuständigen Amtsgericht Speyer statt. Wo er zu einer Geldbuße von 350 Euro verurteilt wurde. Plus einem einmonatigen Fahrverbot.

Letzteres allerdings zu Unrecht, wie die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter jetzt in zweiter Instanz feststellten. Ein Fahrverbot sei ausschließlich als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um sie vor einem Rückfall zu warnen und ihnen ein Gefühl für den zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln.

"Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es noch in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Verkehrsverstoß steht", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Tat, die mindestens ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet.

Einzige Ausnahme: Die erhebliche Verzögerung zwischen Tat und Bestrafung ist dem Verkehrssünder selbst anzulasten. Anhaltspunkte dafür, dass der betroffene Autofahrer das Verfahren in unlauterer Weise verzögert hat, gab es hier jedoch nicht.

(Presseinfo: Deutsche Anwalthotline Nürnberg vom 5.10.2011)

Mehr? Hier klicken -> www.anwaltshotline.de

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