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10. Oct 2011 - 17:52 Uhr

Kein Pardon bei überlangen Preisansagen vor Telefongesprächen Bundesverfassungsgericht weist Widerspruchsklage nach Sofort-Abschaltung durch Netzagentur zurück

Nürnberg (D-AH) - Wer als Telefon-Dienstleister seine Kunden offensichtlich auszutricksen versucht und dabei von der Bundesnetzagentur erwischt wird, hat die Sofortabschaltung all seiner Abzock-Nummern im wahrsten Sinne des Wortes klaglos hinzunehmen. Selbst wenn dadurch die gesamte wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet wird. Zumindest mit einer Grundgesetz-Beschwerde wegen vermeintlicher "Beschränkung der Berufsfreiheit" wird er dabei keinen Erfolg haben. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor, das eine solche Klage jetzt nicht zur Entscheidung angenommen hat (Az. 1 BvR 1611/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Auskunfts- und Weitervermittlungsdienst den jeweiligen Telefonaten seiner Kunden zunächst nicht die obligatorische Preisansage vorangestellt. Als die Bundesnetzagentur diesen gesetzlichen Mangel monierte, reagierten die cleveren Hotliner auf ihre Weise und stellten ihren Telefonverbindungen nunmehr eine ellenlange Preisauflistung voran. Ein Zwangs-Vorspiel, das die Anrufer nicht nur durch die Dauer total verwirrte, sondern jedes Mal auch gleich mit 3,98 Euro noch vor Beginn des eigentlichen Gesprächs zu Buche schlug. Eine unbestreitbare Verbraucher-Abzocke, auf die die dafür zuständige Bundesnetzagentur mit einer umgehenden Abschaltung aller betroffenen Nummern reagierte.

Und das zu Recht, wie die Verfassungsrichter in oberster und letzter Instanz entschieden. "Das deutsche Telekommunikationsgesetz ordnet nicht von ungefähr den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen alle telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen der Bundesnetzagentur an", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Karlsruher Abweisung der Widerspruchsklage.

Dem beschränkten wirtschaftlichen Interesse der klagenden GmbH, ihren abstrusen Auskunfts- und Weitervermittlungsdienst vorläufig weiterhin anbieten zu dürfen, stehen die umfassenden Verbraucherschutzinteressen gegenüber, die als vorrangig anzusehen sind. Zumal das Unternehmen mit großer Wahrscheinlichkeit seine Rufnummern auch weiterhin auf rechtswidrige Weise zur Steigerung seines Umsatzes nutzen wird, wie die zuletzt geschalteten verwirrenden und überlangen Ansagen vor jeder Verbindung zeigen.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg vom 10.10.2011)

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