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12. Oct 2011 - 12:34 Uhr

Die Heirat mit einer Chinesin ist kein Kündigungsgrund Richter: Eheschließungsfreiheit in der Bundesrepublik vom Grundgesetz garantiert

Nürnberg (D-AH) - Heiratet der Angestellte eines deutschen Unternehmens eine Chinesin, so darf er deswegen nicht von seinem Arbeitgeber entlassen werden. Das verstößt gegen den in Deutschland grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie. Darauf hat jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestanden und eine entsprechende Kündigung für unwirksam erklärt (Az. 3 Sa 95/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Entlassene schon mehrere Jahre zuvor in dem Unternehmen tätig gewesen - allerdings als Leiharbeiter. Zu guter Letzt mit einem "richtigen" Arbeitsvertrag ausgestattet, wurde er aber nach ordnungsgemäß beantragten Urlaubsreise nach China, wo er seine langjährige chinesische Lebensgefährtin heiratete, vom neuen Dauerarbeitnehmer sogleich wieder freigestellt und dann entlassen. Der Personalleiter warf ihm nach seiner Rückkehr die familiären Kontakte zur Volksrepublik vor und bezeichnete ihn deshalb als "Sicherheitsrisiko" für das Unternehmen. Schließlich würde die Firma für Einrichtungen der Luftfahrtindustrie und Wehrtechnik im In- und Ausland arbeiten, darunter auch direkt für die Bundeswehr.

Nach Auffassung der Kieler Landesarbeitsrichter allerdings ein zutiefst sittenwidriges Verhalten des Arbeitgebers. Damit werde gegen die von der Verfassung garantierte Eheschließungsfreiheit des Mannes verstoßen. "Ohne im Übrigen für die befürchtete familiäre Erpressbarkeit und damit mögliche Industriespionage irgendwelche konkreten Tatsachen anzuführen. Die Unternehmensführung hat weder Arbeitsplatzspezifika geschildert, noch tatsächliche oder rechtliche Rahmenbedingungen, welche die Behauptung vom Sicherheitsrisiko auch nur ansatzweise belegen würden", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Was umso unverständlicher ist, als dass die Beziehungen des Mannes zu seiner heutigen Ehefrau schon seit Jahren allgemein bekannt waren und auch das Unternehmen von der beabsichtigten Eheschließung noch vor der beiderseitigen Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wusste.

Der frisch verheiratete und nun für eine dreiköpfige Familie zuständige Arbeitnehmer landete offensichtlich unter Verletzung seiner Grundrechte und auf Grund eines schlichten, nicht justiziablen Sinneswandels seines Arbeitgebers auf der Straße. Zumal die Beweisaufnahme ergab, dass das Management gegenüber dem eigenen Betriebsrat für die umstrittene Entlassung wahrheitswidrig "dringende betriebsbedingte Gründe" vorgeschoben hatte. Womit die Richter wegen des dauerhaft gestörten Vertrauensverhältnisses eine Weiterbeschäftigung zwar für unrealistisch hielten, allerdings eine Abfindung in Höhe von 28.000 Euro für angemessen ansahen.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg vom 12.10.2011)

Mehr? Hier klicken -> www.anwaltshotline.de

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