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9. Dec 2011 - 10:41 Uhr

Heizungsumbau auch auf eigene Kosten der Bewohner verweigert Bundesgerichtshof: Modernisierung würde erheblichen Eingriff in das Eigentum des Vermiete

Heizungsumbau auch auf eigene Kosten der Bewohner verweigert
Bundesgerichtshof: Modernisierung würde erheblichen Eingriff in das Eigentum des Vermieters darstellen

Nürnberg (D-AH) - Sind die Zimmer einer Wohnung nur mit älteren Kachelöfen ausgestattet, ist der Hausbesitzer trotzdem nicht verpflichtet, statt dieser eine zeitgemäßere Gas-Etagenheizung einbauen zu lassen. Er muss den Mietern in diesem Fall auch nicht gestatten, die gewünschte Modernisierung der Heizung auf eigene Kosten vorzunehmen. Das hat jetzt in höchster Instanz der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 10/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der Auseinandersetzung um eine Berliner Altbauwohnung. Nur drei der vier Zimmer der Wohnung sind überhaupt beheizbar und mit einem Kachelofen ausgestattet. Der auf den Erhalt des Status quo beharrende Vermieter stimmte aber keinerlei Veränderungen daran zu - weder auf seine Kosten, noch auf Rechnung der Bewohner selbst. Er wolle die umstrittene Wohnung während der Dauer des jetzigen Mietverhältnisses im bisherigen vertragsmäßigen Zustand belassen und etwaige Investitionen erst bei einer Neuvermietung vornehmen. Dann könne er eine höhere Miete erzielen.

Ein Ansinnen, das sich nach ausdrücklicher Feststellung der Bundesrichter im Rahmen der dem Vermieter als Eigentümer zustehenden Befugnis hält, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren. "Auch die von den Mietern geforderte Erlaubnis, den Umbau dann eben auf eigene Kosten vornehmen zu dürfen, wäre mit einer wesentlichen Einschränkung seiner Entscheidungsbefugnis als Eigentümer verbunden, den Zeitpunkt einer Investition selbst zu bestimmen", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Zumal der mit einer Gas-Etagenheizung einhergehende Einbau einer Therme samt entsprechender Leitungen einen erheblichen Eingriff in die Wohnungssubstanz darstellen würde, welcher beim Auszug nicht - wie vom Gesetz gefordert - mit geringen Mitteln wieder zu beseitigen wäre. Schließlich hätten laut Handwerkervoranschlag neun Plattenheizkörper montiert, etliche Stromleitungen geändert sowie Kalt- und Warmwasserleitungen für die neue Sanitärinstallation angebracht werden müssen.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline, Nürnberg vom 09.12.2011)

Mehr? Hier klicken -> www.anwaltshotline.de

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