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6. Feb 2012 - 14:37 Uhr

Zu fette Beamtin - Richter sehen erhebliches gesundheitliches Risiko

Nürnberg (D-AH) - Wegen ihrer ausgeprägten Leibesfülle ist jetzt eine Frau nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Und das zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte (Az. 13 K 1683/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wog die 168 cm große Angestellte bei ihrer Einstellungs-Untersuchung bereits 109 kg. Sechs Jahre später brachte sie dann 122,7 kg auf die amtsärztliche Körperwaage. Zuviel, meinte ihr Dienstherr und wies das mit der neuerlichen Untersuchung verbundene Begehren der Frau auf nunmehrige Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zurück. Das Übergewicht der Frau sei in diesem Fall so ausgeprägt, dass es Krankheitswert habe und die gesundheitliche Eignung der zukünftigen Staatsdienerin ernsthaft in Frage gestellt sei.

Bedenken, denen sich das nordrhein-westfälische Verwaltungsgericht anschloss. "Ein Beamtenstatus, ob auf Probe oder Dauer, darf nur zugesprochen werden, wenn mit dem Eintritt in das privilegierte Dienstverhältnis die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder einer dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Düsseldorfer Entscheidung.

Zwar war die Betroffene nach eigener Aussage seit ihrer Einstellung bisher nicht an einem Tag krankgeschrieben gewesen. Doch für die Frage der gesundheitlichen Eignung für ein Amt kommt es angesichts der erforderlichen Prognoseentscheidung auf die aktuelle Dienstfähigkeit oder -unfähigkeit nicht an. Vielmehr ist laut Düsseldorfer Urteilsspruch aufgrund statistischer Erwägungen eine hinreichende Risikoprüfung vorzunehmen und die weitere individuelle Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob das derart festgestellte Risiko gesundheitlicher Erkrankung im Einzelfall günstiger zu bewerten sei. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Zumal weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich wurde, dass bei etwas mehr Willenskraft eine Gewichtsreduzierung prinzipiell nicht möglich wäre.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg vom 06.02.2012)

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